Foto- und Videoüberwachung auf Demos

Die Polizei kann bei Demonstrationen unter bestimmten Umständen ohne, dass es zu einer Straftat gekommen wäre, Video, Foto und Tonaufzeichnungen der Demonstrant_innen machen. Voraussetzung ist gemäß § 54 Abs 5 SPG, dass die Behörde erwartet, dass es zu Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird und die Aufzeichnung deshalb zur Vorbeugung erfolgt. … Foto- und Videoüberwachung auf Demos weiterlesen